Abschnitt 1, WaffG – Allgemeine Bestimmungen

Zusammenfassung der wichtigsten Fakten

  • Waffen sind Schusswaffen, ihnen gleichgestellte oder tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt, oder dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 WaffG).
  • Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese
    • erwirbt, besitzt, überlässt,
    • führt, verbringt, mitnimmt,
    • damit schießt,
    • herstellt, bearbeitet, instand setzt, damit Handel treibt oder
    • diese unbrauchbar macht. (§ 3 WaffG)
  • Umgang mit Waffen und Munition ist – abgesehen von einigen Ausnahmen (§ 3 WaffG, § 14 WaffG) – nur dem gestattet, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. (§ 2 WaffG)
  • Wesentliche Teile einer Schusswaffe sind
    • der Lauf oder Gaslauf
    • der Verschluss
    • das Patronen- oder Kartuschenlager (sofern dieses nicht ohnehin Bestandteil des Laufs ist)
    • das Gehäuse (Langwaffen) bzw. das Griffstück (bei Kurzwaffen) (Anlage 1 WaffG)
  • Die wesentlichen Teile einer Schußwaffe und für sie bestimmte Schalldämpfer sind der Waffe waffenrechtlich gleichgestellt.
  • Langwaffen sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet. (Anlage 1 WaffG)
  • Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. (Anlage 1 WaffG)

Inhalt

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche