Die Definitionen der Notwehr, des Notwehrexzess / Überschreitung der Notwehr, der Nothilfe und des Notstands entstammen dem Strafgesetzbuch (StGB) bzw. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Notwehr
„(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Strafgesetzbuch (StGB), § 32 Notwehr
„(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 227 Notwehr
Notwehrexzess / Überschreitung der Notwehr
Ein Notwehrexzess liegt vor, wenn eine Notwehrhandlung über das Maß der zulässigen Verteidigung hinaus geht (intensiver Notwehrexzess) oder wenn die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschritten sind (extensiver Notwehrexzess), also noch keine Notwehrlage vorliegt oder keine Notwehrlage mehr vorliegt.
„Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“
Strafgesetzbuch (StGB), § 33 Überschreitung der Notwehr
Putativnotwehr
Von einer Putativnotwehr sprich man, wenn der Abwehrende irrtümlich von einer tatsächlich nicht gegebenen Notwehrlage ausgeht.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn man mit Notwehr auf einen bewaffneten Angreifer reagiert, dessen Waffe sich später als täuschend echt aussehendes Spielzeug heraus stellt.
Nothilfe
Von Nothilfe ist die Rede, wenn eine Notwehr zum Schutz der Rechtsgüter eines Dritten ausgeführt wird.
(Rechtfertigender) Notstand
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
Strafgesetzbuch (StGB), § 34 Rechtfertigender Notstand
„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.“
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
§ 228 Notstand