Was ist die Waffensachkunde?
Die Waffensachkunde ist ein gesetzlich vorgeschriebener Nachweis gemäß § 7 WaffG. Jeder, der eine Schusswaffe erwerben oder führen möchte, muss diesen erbringen.
Sie belegt, dass der Antragsteller über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse im sicheren Umgang mit Waffen und Munition verfügt. Dazu gehören unter anderem:
- Waffenrechtliche Grundlagen und Erlaubnisse (WaffG, AWaffV, Beschussgesetz)
- Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen und Munition
- Arten von Waffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände
- Handhabung, Sicherheit und Pflege von Schusswaffen
- Ballistik (Innen-, Außen- und Zielballistik)
- Geschoss- und Munitionstypen, Kaliber
- Notwehr- und Notstandsregelungen
- Verhalten auf Schießständen
Wer muss eine Waffensachkundeprüfung ablegen?
Eine bestandene Waffensachkundeprüfung ist eine der Voraussetzung für der Erwerb einer Waffenbesitzkarte und damit für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen:
- Sportschützen (grüne und gelbe Waffenbesitzkarte)
- Berufswaffenträger (§ 7 und § 28 WaffG), also z.B. Sicherheitsdienste und Bewachungspersonal, die mit Schusswaffen arbeiten
- Waffenhändler, Sammler und Sachverständige, die beruflich mit Waffen umgehen
So läuft eine Waffensachkundeprüfung ab
Die Waffensachkundeprüfung besteht in der Regel aus zwei Teilen, einem theoretischen und einem praktischen.
Theoretischer Teil
Dieser besteht aus einer je nach Anbieter variierenden schriftlichen Prüfung in Form von Multiple-Choice-Fragen zu waffenrechtlichen, sicherheits- und handhabungstechnischen Themen.
Praktischer Teil
im praktischen Teil der Prüfung wird der sichere praktische Umgang mit Schusswaffen und Munition geprüft. Also die korrekte Handhabung und Anwendung auf dem Schießstand.
Nach erfolgreicher Absolvierung beider Prüfungsteile erhalten Sie ein anerkanntes Waffensachkunde-Zertifikat, das bei den zuständigen Behörden eingereicht werden kann.
Alternativen zur Waffensachkundeprüfung
Anstatt der Sachkundeprüfung kann der Nachweis der Sachkunde nach § 7 WaffG auch durch
- eine Tätigkeit oder
- Ausbildung
nachgewiesen werden. Dies gilt beispielsweise für Büchsenmacher Gesellen oder Meister.
Eine bloße Tätigkeit als z.B. Soldat oder Polizist reicht hingegen nicht aus. Hier wäre eine zusätzliche Bestätigung des Dienstherren notwendig, dass die Sachkundeausbildung im Rahmen der Ausbildung stattgefunden hat.